Der Gastaufnahmevertrag regelt für Gast und Gastgeber die gegenseitigen rechtlichen Regelungen, denn eine vom Gast vorgenommene und vom Gastgeber akzeptierte Ferienwohnungs-Reservierung begründet
zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Daraus ergeben sich folgende Rechte und
Pflichten:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt - gleichgültig ob mündlich oder schriftlich - oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr
möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten
Aufwendungen.
- Die Kosten für den Gast betragen bei Storno, bzw. Nichtanreise: 90% des vereinbarten Reisepreises.
- Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur
anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
Die Ferienwohnung muss am Abreisetag bis 10:30 Uhr geräumt sein.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuenbürg.
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